Es erschliesst sich damit nicht, weshalb der Mietzins für das Mietobjekt an der X.__-Strasse 68 überhaupt im Gesuch um unentgeltliche Prozessführung aufgeführt wurde. Schliesslich steht das Grundstück Nr. 888, X.__-Strasse 68, […], gemäss Pfändungsvollzugsurkunde im Alleineigentum des Gesuchstellers (ges.act. 1, S. 2 Ziff. 12) und es stellt sich die Frage, weshalb er dafür Mietzinsen bezahlen sollte. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Feststellungen der Vorinstanz, der Gesuchsteller erfülle seine Mitwirkungspflicht nur mangelhaft und lege seine finanziellen Verhältnisse nicht offen, durchaus nachvollziehbar und zutreffend sind.