b) Der Gesuchsteller äussert sich in seiner Beschwerde nicht explizit zu diesem Punkt, sondern vertritt lediglich pauschal die Ansicht, durch das Pfändungsprotokoll sei der Sachverhalt bzw. seine Mittellosigkeit genügend dargelegt. Indessen trifft dies offensichtlich nicht zu und es ist – aufgrund des aktuellen Aktenstands – davon auszugehen, dass dem Gesuchsteller (laufende) Forderungen – welcher Art auch immer – gegenüber der Vermieterin zustehen und solche im Gesuch (und wohl auch im Pfändungsverfahren vgl. ges.act. 1, Pfändungsvollzug S. 2) nicht angegeben wurden.