Zu diesem Kontokorrent habe der Gesuchsteller keine Angaben gemacht und auch keine entsprechenden Buchhaltungsauszüge eingereicht. Wenn der Gesuchsteller den Mietzins teilweise mit Gegenforderungen verrechnen könne, so müssten ihm auch Forderungen zustehen. Dazu lägen keine Angaben oder Unterlagen vor. Somit habe er seine finanziellen Verhältnisse nicht offengelegt und sei die Mitwirkung mangelhaft.