3.a) Der Gesuchsteller machte im Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" einen Mietzins von Fr. 17'697.90 monatlich für ein Mietobjekt an der X.__-Strasse 68 in […] geltend (vi-act. 12; ges.act. 3). Die Vorinstanz führte dazu aus, der Gesuchsteller gebe an, er bezahle diesen Mietzins gar nicht, sondern dieser werde seinem Kontokorrent bei der Gesellschaft belastet und teils auch mit Gegenforderungen verrechnet (vi-Ent- scheid, S. 3 E. 2.c/aa und vi-act. 11 N 2; vi-act. 18, N 4.1). Zu diesem Kontokorrent habe der Gesuchsteller keine Angaben gemacht und auch keine entsprechenden Buchhaltungsauszüge eingereicht.