Allerdings ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Bedürftigkeit nicht automatisch erstellt, wenn ein Gesuchsteller vom Sozialen Dienst einer Gemeinde unterstützt wird, weil diese ihn als mittellos betrachtet, denn das Zivilgericht ist nicht an die Beurteilung von Verwaltungsbehörden gebunden. Der Gesuchsteller hat – wie das Bundesgericht in einem anderen Fall feststellte – auch in solchen Konstellationen seine finanziellen Verhältnisse offenzulegen, insbesondere, wenn diese für das Rechtspflegegericht nicht nachvollziehbar sind (BGE 149 III 67 E. 11.4.1 m.w.H; BGer 4A_286/2013 E. 2.9; W UFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege, N 795).