Unter diesen Umständen wäre eine Pfändungsurkunde gleich oder ähnlich zu behandeln, wie eine Bestätigung einer Amtsstelle über den Bezug von wirtschaftlicher Sozialhilfe samt aktuellem Budget. In einer solchen Situation hat es das Bundesgericht schon als überspitzt formalistisch bezeichnet, wenn ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurde, weil ein Formular betreffend unentgeltlicher Rechtspflege nicht (vollständig) ausgefüllt und die geforderten Urkunden nicht eingereicht worden waren. Anhand der Bestätigung und des Budgets sei es dem Gericht im konkreten Fall möglich gewesen, die Mittellosigkeit der betroffenen Person zu überprüfen (BGer 5A_761/ 2014 E. 3.4).