b) Dem Gesuchsteller ist insofern zuzustimmen, als eine Pfändungsurkunde, aus der sich zweifelsfrei ergibt, dass sämtliches Vermögen und sämtliches Einkommen des Gesuchstellers über dem Existenzminimum gepfändet ist, hinreichend belegt, dass dem Gesuchsteller tatsächlich nichts bleibt, womit er die Gerichts- und Anwaltskosten bezahlen könnte. Unter diesen Umständen wäre eine Pfändungsurkunde gleich oder ähnlich zu behandeln, wie eine Bestätigung einer Amtsstelle über den Bezug von wirtschaftlicher Sozialhilfe samt aktuellem Budget.