Sodann sei sämtliches Einkommen über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum gepfändet – welches – wie sich aus der Pfändungsurkunde ersichtlich – seit 1. April 2024 gerade einmal Fr. 2'785.60 betrage. Mithin könne auch ein allfälliges, das Existenzminimum übersteigendes Einkommen nicht zur Finanzierung des Prozesses oder der Anwaltskosten herangezogen werden. Damit stehe zwangsläufig nur das betreibungsrechtliche Existenzminimum zur Bestreitung von Prozess- und Anwaltskosten zur Verfügung und dies reiche nicht dazu aus, einen Forderungsprozess mit einem