2.a) Der Gesuchsteller macht mit der Beschwerde generell geltend, dass gegen ihn am 21. September 2023 die provisorische Pfändung verfügt worden sei. Bereits daraus ergebe sich offensichtlich, dass ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bestehe, denn sämtliche Vermögenswerte seien gepfändet und mit einem strafrechtlich geschützten Verfügungsverbot belegt. Sodann sei sämtliches Einkommen über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum gepfändet – welches – wie sich aus der Pfändungsurkunde ersichtlich – seit 1. April 2024 gerade einmal Fr. 2'785.60 betrage.