m.w.H.). Ist der Gesuchsteller anwaltlich vertreten, so gilt er nicht als unbeholfen und das Gericht ist nicht verpflichtet, ihm bei der Einreichung eines ungenügenden Gesuchs eine Nachfrist zu setzen. Es kann das Gesuch zufolge ungenügender Mitwirkung, mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis ohne weitere Vorkehrungen abweisen (BGer 5A_945/2023 E. 3.1.2; BGer 5A_210/2022 E. 2.3.2; BGer 5A_549/2018 E. 4.2; BGer 5A_536/2016 E. 4.1.2; W UFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege, N 815).