BE.2024.22-EZO3 5/13 formalistisch beschränken und etwa einseitig nur amtliche Belege zulassen. Sie hat zudem unbeholfene Rechtssuchende allenfalls auf die Angaben hinzuweisen, die sie zur Beurteilung des Gesuches benötigt. Grundsätzlich aber obliegt es dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch den Gesuchsteller selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind (BGE 125 IV 161 E. 4.a; BGE 120 Ia 179 E. 3.a;