1.a) Eine Partei wird von Vorschüssen, Sicherheitsleistungen und Gerichtskosten befreit, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 f. ZPO). Sofern für die Wahrung der Rechte im Prozess notwendig, hat eine mittellose Partei (deren Rechtsbegehren nicht aussichtlos erscheinen) auch Anspruch auf einen Rechtsbeistand. Nach der Rechtsprechung gilt eine Partei als mittellos, wenn sie nicht in der Lage ist, für die konkret zu erwartenden Prozesskosten aufzukommen, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind (BGE 141 III 369