Tatfrage (oder Sachverhaltsfrage) ist unter anderem die Beweiswürdigung. Die Beschwerdeinstanz überprüft die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung mit freier Kognition, diejenige der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung hingegen nur unter dem Aspekt der offensichtlichen Unrichtigkeit, die dann gegeben ist, wenn die Feststellung des Sachverhaltes schlechthin unhaltbar, also willkürlich, ist. Der blosse Umstand, dass eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, genügt hingegen nicht. Zudem muss die Feststellung entscheidwesentliche Tatsachen betreffen.