2. Mit der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO können die unrichtige Rechtsanwendung und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 lit. a und b ZPO). Unter die Rechtsfragen fallen etwa die Beweislastregeln, das anwendbare Beweismass und der Anspruch auf rechtliches Gehör; Tatfrage (oder Sachverhaltsfrage) ist unter anderem die Beweiswürdigung.