pflege zu stellen sei (BE/5). Mit Schreiben vom 20. Juni 2024 beantragte der Gesuchsteller auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege (BE/6), worauf ihm die Einzelrichterin die Frist für die Zahlung des Kostenvorschusses abnahm (BE/8). II. 1. Die Prozessvoraussetzungen des Beschwerdeverfahrens, deren Vorliegen von Amtes wegen zu prüfen ist, sind erfüllt (Art. 59 f., Art. 121 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 und