Gleichzeitig ersuchte er darum, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen (BE/1). Nach Beizug der vorinstanzlichen Akten (auch jenen des Aberkennungsverfahrens, vgl. BE/3 und BE/4) teilte die Einzelrichterin dem Gesuchsteller am 10. Juni 2024 mit, sie erachte das Gesuch um aufschiebende Wirkung als gegenstandslos, nachdem die Vorinstanz mitgeteilt habe, dass vor dem Abschluss des Beschwerdeverfahrens keine weiteren Verfahrensschritte in die Wege geleitet würden (BE/5). Gleichzeitig wies die Einzelrichterin darauf hin, dass für das Beschwerdeverfahren innert Frist von zehn Tagen entweder ein Kostenvorschuss von Fr. 500.00 zu bezahlen oder ein Gesuch um unentgeltliche Rechts-