3. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsteller am 3. Juni 2024 Beschwerde bei der Einzelrichterin des Kantonsgerichts, mit den Anträgen, der Entscheid sei aufzuheben und ihm sei mit Wirkung ab 28. November 2023 die unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzlich hängige Aberkennungsverfahren gegen die F.__ Bank zu bewilligen und Rechtsanwalt Dr. B.__ sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Gleichzeitig ersuchte er darum, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen (BE/1).