Am 10. Mai 2024 schliesslich reichte der Gesuchsteller eine "spontane Kurzreplik" ein (vi-act. 18). Mit Entscheid vom 22. Mai 2024 wies der verfahrensleitende Richter (Vorinstanz) das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab, insbesondere deshalb, weil der Gesuchsteller seine Mitwirkungspflicht verletzt habe und mit der Darstellung der verschiedenen Positionen und den eingereichten Unterlagen kein ausreichend klares Bild über seine aktuelle finanzielle Situation abgegeben bzw. belegt/glaubhaft gemacht habe. Zudem sei die Reduktion des Beschäftigungsgrads von 100% auf 10% rechtsmissbräuchlich (vi-act. 19 [vi-Entscheid], S. 4 E. 2.c und 2.d).