Im konkreten Fall sind die finanziellen Verhältnisse mit den abgegebenen Erklärungen und eingereichten Unterlagen nicht genügend offengelegt, damit die Mitwirkungspflicht verletzt und die Mittellosigkeit nicht einmal glaubhaft gemacht (E. III. 3-8). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 9. Juli 2024, BE-2024.22-EZO3). Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (BGer 5A_421/2024). Entscheid siehe PDF © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/14 Kanton St.Gallen Gerichte Kantonsgericht St. Gallen Einzelrichterin im Obligationenrecht