Eine Pfändungsurkunde, aus der sich zweifelsfrei ergibt, dass sämtliches Vermögen und sämtliches Einkommen über dem Existenzminimum gepfändet ist, belegt grundsätzlich die Mittellosigkeit. Der Gesuchsteller hat aber auch in einer solchen Konstellation seine finanziellen Verhältnisse offen zu legen, wenn diese für das Rechtspflegegericht nicht nachvollziehbar sind (E. III 2.b). Im konkreten Fall sind die finanziellen Verhältnisse mit den abgegebenen Erklärungen und eingereichten Unterlagen nicht genügend offengelegt, damit die Mitwirkungspflicht verletzt und die Mittellosigkeit nicht einmal glaubhaft gemacht (E. III. 3-8).