{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-07-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2024-22-EZO3_2024-07-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12945&type=1563347022&cHash=af6dbf52d2791bf1e8a06c1dae9894c4", "Checksum": "c14844fc2c5153a482ce96791f748c5f"}, "Scrapedate": "2026-03-19", "Num": ["BE-2024.22-EZO3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 09.07.2024 BE-2024.22-EZO3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Im konkreten Fall sind die finanziellen Verhältnisse mit den abgegebenen Erklärungen und eingereichten Unterlagen nicht genügend offengelegt, damit die Mitwirkungspflicht verletzt und die Mittellosigkeit nicht einmal glaubhaft gemacht (E. III. 3-8). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 9. Juli 2024, BE-2024.22-EZO3).\r\nGegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (BGer 5A_421/2024)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2081", "Zeit UTC": "19.03.2026 04:18:01", "Checksum": "1c7b7e2e9f4becc6b8291d4fd5bba741", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 09.07.2024 BE-2024.22-EZO3\nRegeste:\nArt. 119 Abs. 2 ZPO: Unentgeltliche Rechtspflege. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind (E. II. 1b). Ist der Gesuchsteller anwaltlich vertreten, so gilt er nicht als unbeholfen und das Gericht ist nicht verpflichtet, ihm bei der Einreichung eines ungenügenden Gesuchs eine Nachfrist zu setzen (E. II. 1.b und E. III. 7.b). Eine Pfändungsurkunde, aus der sich zweifelsfrei ergibt, dass sämtliches Vermögen und sämtliches Einkommen über dem Existenzminimum gepfändet ist, belegt grundsätzlich die Mittellosigkeit. Der Gesuchsteller hat aber auch in einer solchen Konstellation seine finanziellen Verhältnisse offen zu legen, wenn diese für das Rechtspflegegericht nicht nachvollziehbar sind (E. III 2.b). Im konkreten Fall sind die finanziellen Verhältnisse mit den abgegebenen Erklärungen und eingereichten Unterlagen nicht genügend offengelegt, damit die Mitwirkungspflicht verletzt und die Mittellosigkeit nicht einmal glaubhaft gemacht (E. III. 3-8). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 9. Juli 2024, BE-2024.22-EZO3).\r\nGegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (BGer 5A_421/2024).\n\n7.a) Der Gesuchsteller wehrt sich schliesslich ganz allgemein gegen den Vorwurf der\nVerletzung von Mitwirkungsobliegenheiten. Obwohl das Pfändungsprotokoll für die Bewilligung des Gesuches genügen müsste, habe die Vorinstanz weitere Unterlagen angefordert und diese seien auch geliefert worden. Falls Fragen in Bezug auf die Einkommensund Vermögenslage offengeblieben sein sollten, hätte die Vorinstanz ganz einfach nachfragen oder die Einreichung weiterer Belege verlangen müssen (Beschwerde, N 17.2 und\nN 17.3).\n\nb) Wie dargelegt, ist der Gesuchsteller anwaltlich vertreten und gilt somit nicht als\nunbeholfen (E. 1.b hiervor). Folglich musste ihm keine zusätzliche Frist zur Einreichung\nvon Unterlagen und Erläuterungen angesetzt werden. Zudem wurde ihm mit Schreiben\nvom 18. Dezember 2023 mitgeteilt, dass er das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege\nvollständig ausgefüllt, samt den erforderlichen Belegen einreichen müsse. Mit dem Formular \"Gesuch um unentgeltliche Prozessführung\" wurde er sodann darauf hingewiesen,\ndass unvollständige Angaben und fehlende Belege zur Abweisung des Gesuchs führen\nkönnen (vi-act. 4). Der Gesuchsteller erhielt überdies die Möglichkeit, zu den Ausführungen der F.__ Bank Stellung zu nehmen, wovon er auch Gebrauch machte (vi-act. 18). Die\nVorinstanz war nicht verpflichtet den Gesuchsteller darüber hinaus zur Einreichung von\nUnterlagen und Erklärungen aufzufordern.\n\n8. Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Gesuchsteller\nseine finanziellen Verhältnisse mit den abgegebenen Erklärungen und eingereichten Unterlagen nicht genügend offengelegt, damit seine Mitwirkungspflicht verletzt und seine\nMittellosigkeit nicht einmal glaubhaft gemacht hat. Es genügt jedenfalls auch nicht, dass\ner einfach darauf verweist, momentan zu grossen Teilen von der Unterstützung von Bekannten, Verwandten und sonstigen Dritten zu leben (vi-act. 18, N 1), ohne entsprechende Belege einzureichen. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.\n\nIV.\n\nIm Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege ist nur das (erstinstanzliche) Bewilligungsverfahren kostenlos (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren können hingegen Kosten erhoben werden (BGE 137 III 470). Eine Entscheidgebühr von\nFr. 500.00 erscheint als angemessen (Art. 10 Ziff. 211 GKV).\n\nBE.2024.22-EZO3 11/13\nDa der Gesuchsteller mit seiner Beschwerde unterliegt, hat er grundsätzlich die Kosten zu\ntragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Indessen hat er auch für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt (BE/6). Allerdings gelingt es ihm auch im\nBeschwerdeverfahren nicht, seine Mittellosigkeit glaubhaft oder gar überwiegend wahrscheinlich darzulegen (das neu eingereichte Aktenstück Beilage zu BE/1 ändert daran\nnichts). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren abzuweisen.\n\nBE.2024.22-EZO3 12/13\nEntscheid\n\n1. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.\n\n2. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n3. Das Gesuch von Dr. A.__ um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das\nBeschwerdeverfahren wird abgewiesen.\n\n4. Dr. A.__ hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 zu bezahlen.\n\nBE.2024.22-EZO3 13/13\n"}