{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-07-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2024-22-EZO3_2024-07-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12945&type=1563347022&cHash=af6dbf52d2791bf1e8a06c1dae9894c4", "Checksum": "c8798b46598786f1e1ced4fcce2947b7"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["BE-2024.22-EZO3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 09.07.2024 BE-2024.22-EZO3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Im konkreten Fall sind die finanziellen Verhältnisse mit den abgegebenen Erklärungen und eingereichten Unterlagen nicht genügend offengelegt, damit die Mitwirkungspflicht verletzt und die Mittellosigkeit nicht einmal glaubhaft gemacht (E. III. 3-8). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 9. Juli 2024, BE-2024.22-EZO3).\r\nGegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (BGer 5A_421/2024)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2108", "Zeit UTC": "15.04.2026 04:24:42", "Checksum": "d548651b78a350dfea9452501a4abe86", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 09.07.2024 BE-2024.22-EZO3\nRegeste:\nArt. 119 Abs. 2 ZPO: Unentgeltliche Rechtspflege. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind (E. II. 1b). Ist der Gesuchsteller anwaltlich vertreten, so gilt er nicht als unbeholfen und das Gericht ist nicht verpflichtet, ihm bei der Einreichung eines ungenügenden Gesuchs eine Nachfrist zu setzen (E. II. 1.b und E. III. 7.b). Eine Pfändungsurkunde, aus der sich zweifelsfrei ergibt, dass sämtliches Vermögen und sämtliches Einkommen über dem Existenzminimum gepfändet ist, belegt grundsätzlich die Mittellosigkeit. Der Gesuchsteller hat aber auch in einer solchen Konstellation seine finanziellen Verhältnisse offen zu legen, wenn diese für das Rechtspflegegericht nicht nachvollziehbar sind (E. III 2.b). Im konkreten Fall sind die finanziellen Verhältnisse mit den abgegebenen Erklärungen und eingereichten Unterlagen nicht genügend offengelegt, damit die Mitwirkungspflicht verletzt und die Mittellosigkeit nicht einmal glaubhaft gemacht (E. III. 3-8). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 9. Juli 2024, BE-2024.22-EZO3).\r\nGegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (BGer 5A_421/2024).\n\n5.a) Der Gesuchsteller gab im \"Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege\" sodann an,\nsein Einkommen bei der H.__ AG betrage monatlich Fr. 3'333.35. Dieser Lohn basiere auf\neiner Anpassung des Arbeitsvertrags vom 14. Juli 2023 (Reduktion des Arbeitspensums\nvon 100% auf 10%). Ausbezahlt worden sei dieser Betrag aber nie, dies aufgrund der\nwirtschaftlichen Situation der C.__-Gruppe (vi-act. 11, N 1; vi-act, 12 und ges.act. 2). Auf\nentsprechenden Vorhalt der F.__ Bank (vi-act. 15, N 2) führte der Gesuchsteller aus, es\nsei richtig, dass die H.__ AG nicht im Konkurs und auch nicht Teil der C.__-Gruppe sei.\nDie H.__ AG habe aber aufgrund der Situation der C.__-Gruppe Liquiditätsschwierigkeiten\ngehabt, zumal sie während der Nachlassstundung nicht selten für die konkursiten Gesellschaften in die Bresche habe springen müssen und deshalb weder Lohn noch Dividenden\nhabe auszahlen können (vi-act. 18, N 3). Die Vorinstanz hielt dazu fest, dass die Reduktion des Lohnes von 100% auf 10% auf den Tag des Pfändungsvollzuges gefallen sei und\ndamit offensichtlich eine Lohnpfändung habe verhindert werden sollen. Da schon damals\nklar gewesen sei, dass es in der laufenden Betreibung Nr. […] zu einem Gerichtsverfahren kommen werde, sei die Lohnreduktion auch im Hinblick auf die Gewährung der un-\n\nBE.2024.22-EZO3 9/13\nentgeltlichen Rechtspflege vorgenommen worden. Unter diesen Umständen müsse ein\nrechtsmissbräuchliches Verhalten angenommen werden (vi-Entscheid, S. 4 E. 2.c/dd).\n\nb) Der Gesuchsteller wehrt sich mit seiner Beschwerde gegen den Rechtsmissbrauchsvorwurf. Die H.__ AG habe die Löhne wegen der mangelnden Liquidität reduzieren müssen. Dies deshalb, weil sie aufgrund des Konkurses bzw. der Nachlassstundung\nder vom Gesuchsteller (mit-)kontrollierten C.__-Gruppe gezwungen gewesen sei, Kosten\nin massgeblicher Höhe zu übernehmen (Beschwerde, N 18.1). Indessen hat der Gesuchsteller weder nachvollziehbar erklärt, weshalb die H.__ AG \"gezwungen war\", Kosten in\nmassgeblicher Höhe zu übernehmen, noch hat er Belege dazu eingereicht. Zudem nennt\nder fragliche Arbeitsvertrag (ges.act. 2, 1. Präambel) einen ganz anderen Grund für die\nArbeitsreduktion: Dem Mitarbeiter (=Gesuchsteller) sei es aufgrund anderweitiger Verpflichtungen auf unbestimmte Zeit nicht mehr möglich, ein 100% Pensum auszuführen.\nDeshalb habe er um eine Reduktion des Pensums gebeten. Das steht aber in krassem\nWiderspruch zu der im vorliegenden Verfahren gegebenen Erklärung. In der Pfändungsurkunde wird sodann festgehalten, der Schuldner erhalte neben dem monatlichen Lohn\nvon Fr. 3'333.35 variable Honorare für diverse VR-Mandate (ges.act. 1, Pfändungsvollzug\nS. 1). Von diesen variablen Honoraren ist im Gesuch um unentgeltliche Prozessführung\nnichts zu finden. Nachdem der Gesuchsteller geltend macht, er verrechne teilweise Forderungen gegenüber der Vermieterin (= D.__ AG; ges.act. 3) mit der Miete (E. 3. hiervor)\nund er Verwaltungsratspräsident der D.__ AG ist (Aberkennungsverfahren, kläg.act. 4),\nmuss davon ausgegangen werden, dass diese (Verrechnungs-)Forderungen wohl auch\nnicht Eingang ins Pfändungsverfahren fanden. Umgekehrt hält die Pfändungsurkunde\nfest, dass der Gesuchsteller monatlich einen Lohn von Fr. 3'333.35 erhält, während der\nGesuchsteller im vorliegenden Verfahren erklärte, dieser sei ihm nie ausbezahlt worden.\nZusammenfassend kann auch hier festgehalten werden, dass jedenfalls widersprüchliche\nAngaben und intransparente Verhältnisse vorliegen und damit nicht einfach auf die Pfändungsurkunde abgestellt werden kann. Ob das Verhalten des Gesuchstellers geradezu\nrechtsmissbräuchlich ist, kann unter diesen Umständen dahingestellt bleiben.\n\n6. Die Vorinstanz warf dem Gesuchsteller sodann vor, er habe keine Steuererklärung\nund Veranlagungsverfügung eingereicht (vi-Entscheid, S. 4 E. 2.c/cc). Der Gesuchsteller\nmacht in diesem Zusammenhang geltend, dass er Belege, die er nicht habe, auch nicht\neinreichen könne, das gelte z.B. betreffend aktueller Steuerveranlagung (Beschwerde,\nN 17.4). Indessen wurde der Gesuchsteller aufgefordert die letzte Steuererklärung und die\nletzte \"Berechnung zur Steuererklärung\" einzureichen (vgl. Formular \"Gesuch um unent-\n\nBE.2024.22-EZO3 10/13\ngeltliche Prozessführung\", S. 3). Es ist nicht ersichtlich, weshalb er diese Unterlagen nicht\nhätte einreichen können.\n\n"}