{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-07-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2024-22-EZO3_2024-07-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12945&type=1563347022&cHash=af6dbf52d2791bf1e8a06c1dae9894c4", "Checksum": "c8798b46598786f1e1ced4fcce2947b7"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["BE-2024.22-EZO3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 09.07.2024 BE-2024.22-EZO3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 119 Abs. 2 ZPO: Unentgeltliche Rechtspflege. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind (E. II. 1b). Ist der Gesuchsteller anwaltlich vertreten, so gilt er nicht als unbeholfen und das Gericht ist nicht verpflichtet, ihm bei der Einreichung eines ungenügenden Gesuchs eine Nachfrist zu setzen (E. II. 1.b und E. III. 7.b). Eine Pfändungsurkunde, aus der sich zweifelsfrei ergibt, dass sämtliches Vermögen und sämtliches Einkommen über dem Existenzminimum gepfändet ist, belegt grundsätzlich die Mittellosigkeit. Der Gesuchsteller hat aber auch in einer solchen Konstellation seine finanziellen Verhältnisse offen zu legen, wenn diese für das Rechtspflegegericht nicht nachvollziehbar sind (E. III 2.b). Im konkreten Fall sind die finanziellen Verhältnisse mit den abgegebenen Erklärungen und eingereichten Unterlagen nicht genügend offengelegt, damit die Mitwirkungspflicht verletzt und die Mittellosigkeit nicht einmal glaubhaft gemacht (E. III. 3-8). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 9. Juli 2024, BE-2024.22-EZO3).\r\nGegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (BGer 5A_421/2024)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2108", "Zeit UTC": "15.04.2026 04:24:42", "Checksum": "d548651b78a350dfea9452501a4abe86", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 09.07.2024 BE-2024.22-EZO3\nRegeste:\nArt. 119 Abs. 2 ZPO: Unentgeltliche Rechtspflege. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind (E. II. 1b). Ist der Gesuchsteller anwaltlich vertreten, so gilt er nicht als unbeholfen und das Gericht ist nicht verpflichtet, ihm bei der Einreichung eines ungenügenden Gesuchs eine Nachfrist zu setzen (E. II. 1.b und E. III. 7.b). Eine Pfändungsurkunde, aus der sich zweifelsfrei ergibt, dass sämtliches Vermögen und sämtliches Einkommen über dem Existenzminimum gepfändet ist, belegt grundsätzlich die Mittellosigkeit. Der Gesuchsteller hat aber auch in einer solchen Konstellation seine finanziellen Verhältnisse offen zu legen, wenn diese für das Rechtspflegegericht nicht nachvollziehbar sind (E. III 2.b). Im konkreten Fall sind die finanziellen Verhältnisse mit den abgegebenen Erklärungen und eingereichten Unterlagen nicht genügend offengelegt, damit die Mitwirkungspflicht verletzt und die Mittellosigkeit nicht einmal glaubhaft gemacht (E. III. 3-8). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 9. Juli 2024, BE-2024.22-EZO3).\r\nGegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (BGer 5A_421/2024).\n\nb) Der Gesuchsteller äussert sich in seiner Beschwerde nicht explizit zu diesem\nPunkt, sondern vertritt lediglich pauschal die Ansicht, durch das Pfändungsprotokoll sei\nder Sachverhalt bzw. seine Mittellosigkeit genügend dargelegt. Indessen trifft dies offensichtlich nicht zu und es ist – aufgrund des aktuellen Aktenstands – davon auszugehen,\ndass dem Gesuchsteller (laufende) Forderungen – welcher Art auch immer – gegenüber\nder Vermieterin zustehen und solche im Gesuch (und wohl auch im Pfändungsverfahren\nvgl. ges.act. 1, Pfändungsvollzug S. 2) nicht angegeben wurden. Hinzukommt, dass in der\nPfändungsurkunde/Existenz-Minimum-Berechnung dieser Mietzins gar nicht enthalten ist\n(ges.act. 1). Zudem betrifft der Mietvertrag ein Mietobjekt an der X.__-Strasse 68 in […]\n(ges.act. 3). Dabei gibt der Gesuchsteller im Pfändungsverfahren – aber auch im vorliegenden Verfahren – als Wohnadresse die Y.__-Strasse 42 in […] an (ges.act.1). Es erschliesst sich damit nicht, weshalb der Mietzins für das Mietobjekt an der X.__-Strasse 68\nüberhaupt im Gesuch um unentgeltliche Prozessführung aufgeführt wurde. Schliesslich\nsteht das Grundstück Nr. 888, X.__-Strasse 68, […], gemäss Pfändungsvollzugsurkunde\nim Alleineigentum des Gesuchstellers (ges.act. 1, S. 2 Ziff. 12) und es stellt sich die Frage, weshalb er dafür Mietzinsen bezahlen sollte. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass\ndie Feststellungen der Vorinstanz, der Gesuchsteller erfülle seine Mitwirkungspflicht nur\nmangelhaft und lege seine finanziellen Verhältnisse nicht offen, durchaus nachvollziehbar\nund zutreffend sind.\n\n4.a) Der Gesuchsteller machte zudem im Formular \"Gesuch um unentgeltliche Prozessführung\" unter dem Titel \"Hypothekarzinsen/Liegenschaftsunterhalt/Nebenkosten\"\n\nBE.2024.22-EZO3 8/13\neinen Betrag von Fr. 5'975.00 geltend (vi-act. 12). Diese Kosten beträfen die Liegenschaft\nan der Y.__-Strasse, wo er seinen Wohnsitz habe (vi-act. 11, N 3). Später machte er geltend, die Hypothekarzinsen würden schon längere Zeit nicht mehr bezahlt, sondern liefen\nauf, wobei die G.__ Bank dies vorgeschlagen habe (vi-act. 18, N 4.2). Die Vorinstanz führte dazu aus, der Gesuchsteller habe keinen Nachweis eingereicht, dass er diese Hypothekarzinsen vorerst nicht bezahlen müsse. Irreführend sei auch, dass der Gesuchsteller\ndiesen Betrag im Formular aufführe, aber aktuell gar nicht leisten müsse. Der Gesuchsteller mache auch keinerlei Ausführungen zu der ihm gemäss Pfändungsurkunde auferlegten Senkung der Wohnkosten (vgl. ges.act. 1, Existenz-Minimum-Berechnung). Damit sei\ndie Wohnsituation bzw. deren Finanzierung unklar und der Gesuchsteller habe auch in\ndiesem Punkt seine Mitwirkungspflicht verletzt (vi-Entscheid, E. 2.c/bb).\n\nb) Der Gesuchsteller äussert sich in seiner Beschwerde auch zu diesen Erwägungen\nnicht konkret, sondern verweist wiederum pauschal auf das Pfändungsprotokoll. Indessen\nsind die Ausführungen der Vorinstanz durchaus nachvollziehbar und konsistent. Dies gilt\ninsbesondere auch deshalb, weil in der Pfändungsurkunde anfänglich der ganze Betrag\nfür die Hypothekarzinsen angegeben und eingesetzt wurde (ges.act. 1, Existenz-\nMinimum-Berechnung), und dies obwohl diese – nach Angaben des Gesuchstellers –\nschon längere Zeit nicht mehr bezahlt wurden. Auch daraus ergibt sich, dass die Pfändungsurkunde bezüglich Hypothekarzinsen unzutreffend ist bzw. dass zumindest erhebliche Zweifel an der Richtigkeit bestehen.\n\n"}