{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-07-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2024-22-EZO3_2024-07-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12945&type=1563347022&cHash=af6dbf52d2791bf1e8a06c1dae9894c4", "Checksum": "c8798b46598786f1e1ced4fcce2947b7"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["BE-2024.22-EZO3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 09.07.2024 BE-2024.22-EZO3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Im konkreten Fall sind die finanziellen Verhältnisse mit den abgegebenen Erklärungen und eingereichten Unterlagen nicht genügend offengelegt, damit die Mitwirkungspflicht verletzt und die Mittellosigkeit nicht einmal glaubhaft gemacht (E. III. 3-8). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 9. Juli 2024, BE-2024.22-EZO3).\r\nGegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (BGer 5A_421/2024)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2108", "Zeit UTC": "15.04.2026 04:24:42", "Checksum": "d548651b78a350dfea9452501a4abe86", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 09.07.2024 BE-2024.22-EZO3\nRegeste:\nArt. 119 Abs. 2 ZPO: Unentgeltliche Rechtspflege. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind (E. II. 1b). Ist der Gesuchsteller anwaltlich vertreten, so gilt er nicht als unbeholfen und das Gericht ist nicht verpflichtet, ihm bei der Einreichung eines ungenügenden Gesuchs eine Nachfrist zu setzen (E. II. 1.b und E. III. 7.b). Eine Pfändungsurkunde, aus der sich zweifelsfrei ergibt, dass sämtliches Vermögen und sämtliches Einkommen über dem Existenzminimum gepfändet ist, belegt grundsätzlich die Mittellosigkeit. Der Gesuchsteller hat aber auch in einer solchen Konstellation seine finanziellen Verhältnisse offen zu legen, wenn diese für das Rechtspflegegericht nicht nachvollziehbar sind (E. III 2.b). Im konkreten Fall sind die finanziellen Verhältnisse mit den abgegebenen Erklärungen und eingereichten Unterlagen nicht genügend offengelegt, damit die Mitwirkungspflicht verletzt und die Mittellosigkeit nicht einmal glaubhaft gemacht (E. III. 3-8). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 9. Juli 2024, BE-2024.22-EZO3).\r\nGegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (BGer 5A_421/2024).\n\nBE.2024.22-EZO3 6/13\nStreitwert von Fr. 1'000'000.00 zu finanzieren. Das Vorgehen und die Begründung der\nVorinstanz sei überspitzt formalistisch: Inhaltlich spiele es keine Rolle, wie hoch das Einkommen, die Miete- und/oder Hypothekarzinsen seien und ob diese nun effektiv bezahlt,\nmit Gegenforderungen verrechnet würden oder aufliefen. Ein Existenzminimum von weniger als Fr. 3'000.00 monatlich erlaube es ganz sicher nicht, einen Zivilprozess mit einem\nMillionenstreitwert zu finanzieren. Selbst wenn er Fr. 100'000.00 im Monat verdienen würde, ändere dies an seiner finanziellen Bedürftigkeit nichts, denn bis zum Umfang der teilnehmenden Betreibungen, die mehr als Fr. 22'000'000.00 betrügen, würde selbst ein\nLohn von monatlich Fr. 100'000.00, soweit das Existenzminimum übersteigend, einfach\ngepfändet und nicht mehr zur Verfügung stehen. Selbst wenn ihm tatsächlich mit Bezug\nauf die von der Vorinstanz genannten Punkte (Miete, Hypozinsen, Lohn) fehlende Mitwirkung vorgeworfen werden könnte, würde sich im Ergebnis nicht ändern (Beschwerde,\nN 12-16).\n\nb) Dem Gesuchsteller ist insofern zuzustimmen, als eine Pfändungsurkunde, aus der\nsich zweifelsfrei ergibt, dass sämtliches Vermögen und sämtliches Einkommen des Gesuchstellers über dem Existenzminimum gepfändet ist, hinreichend belegt, dass dem Gesuchsteller tatsächlich nichts bleibt, womit er die Gerichts- und Anwaltskosten bezahlen\nkönnte. Unter diesen Umständen wäre eine Pfändungsurkunde gleich oder ähnlich zu\nbehandeln, wie eine Bestätigung einer Amtsstelle über den Bezug von wirtschaftlicher\nSozialhilfe samt aktuellem Budget. In einer solchen Situation hat es das Bundesgericht\nschon als überspitzt formalistisch bezeichnet, wenn ein Gesuch um unentgeltliche\nRechtspflege abgewiesen wurde, weil ein Formular betreffend unentgeltlicher Rechtspflege nicht (vollständig) ausgefüllt und die geforderten Urkunden nicht eingereicht worden\nwaren. Anhand der Bestätigung und des Budgets sei es dem Gericht im konkreten Fall\nmöglich gewesen, die Mittellosigkeit der betroffenen Person zu überprüfen (BGer 5A_761/\n2014 E. 3.4). Allerdings ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Bedürftigkeit\nnicht automatisch erstellt, wenn ein Gesuchsteller vom Sozialen Dienst einer Gemeinde\nunterstützt wird, weil diese ihn als mittellos betrachtet, denn das Zivilgericht ist nicht an\ndie Beurteilung von Verwaltungsbehörden gebunden. Der Gesuchsteller hat – wie das\nBundesgericht in einem anderen Fall feststellte – auch in solchen Konstellationen seine\nfinanziellen Verhältnisse offenzulegen, insbesondere, wenn diese für das Rechtspflegegericht nicht nachvollziehbar sind (BGE 149 III 67 E. 11.4.1 m.w.H; BGer 4A_286/2013\nE. 2.9; W UFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege, N 795). Wie die folgenden\nErwägungen zeigen (E. 3-7 hiernach), gehen die finanziellen Verhältnisse und insbesondere die Mittellosigkeit des Gesuchstellers alleine aus dem ausgefüllten Formular \"Ge-\n\nBE.2024.22-EZO3 7/13\nsuch um unentgeltliche Rechtspflege\", der Pfändungsurkunde und den übrigen vom Gesuchsteller eingereichten Unterlagen nicht hinreichend klar und eindeutig hervor.\n\n3.a) Der Gesuchsteller machte im Formular \"Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege\"\neinen Mietzins von Fr. 17'697.90 monatlich für ein Mietobjekt an der X.__-Strasse 68 in\n[…] geltend (vi-act. 12; ges.act. 3). Die Vorinstanz führte dazu aus, der Gesuchsteller gebe an, er bezahle diesen Mietzins gar nicht, sondern dieser werde seinem Kontokorrent\nbei der Gesellschaft belastet und teils auch mit Gegenforderungen verrechnet (vi-Ent-\nscheid, S. 3 E. 2.c/aa und vi-act. 11 N 2; vi-act. 18, N 4.1). Zu diesem Kontokorrent habe\nder Gesuchsteller keine Angaben gemacht und auch keine entsprechenden Buchhaltungsauszüge eingereicht. Wenn der Gesuchsteller den Mietzins teilweise mit Gegenforderungen verrechnen könne, so müssten ihm auch Forderungen zustehen. Dazu lägen\nkeine Angaben oder Unterlagen vor. Somit habe er seine finanziellen Verhältnisse nicht\noffengelegt und sei die Mitwirkung mangelhaft.\n\n"}