{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-07-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2024-22-EZO3_2024-07-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12945&type=1563347022&cHash=af6dbf52d2791bf1e8a06c1dae9894c4", "Checksum": "c8798b46598786f1e1ced4fcce2947b7"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["BE-2024.22-EZO3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 09.07.2024 BE-2024.22-EZO3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Im konkreten Fall sind die finanziellen Verhältnisse mit den abgegebenen Erklärungen und eingereichten Unterlagen nicht genügend offengelegt, damit die Mitwirkungspflicht verletzt und die Mittellosigkeit nicht einmal glaubhaft gemacht (E. III. 3-8). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 9. Juli 2024, BE-2024.22-EZO3).\r\nGegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (BGer 5A_421/2024)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2108", "Zeit UTC": "15.04.2026 04:24:42", "Checksum": "d548651b78a350dfea9452501a4abe86", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 09.07.2024 BE-2024.22-EZO3\nRegeste:\nArt. 119 Abs. 2 ZPO: Unentgeltliche Rechtspflege. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind (E. II. 1b). Ist der Gesuchsteller anwaltlich vertreten, so gilt er nicht als unbeholfen und das Gericht ist nicht verpflichtet, ihm bei der Einreichung eines ungenügenden Gesuchs eine Nachfrist zu setzen (E. II. 1.b und E. III. 7.b). Eine Pfändungsurkunde, aus der sich zweifelsfrei ergibt, dass sämtliches Vermögen und sämtliches Einkommen über dem Existenzminimum gepfändet ist, belegt grundsätzlich die Mittellosigkeit. Der Gesuchsteller hat aber auch in einer solchen Konstellation seine finanziellen Verhältnisse offen zu legen, wenn diese für das Rechtspflegegericht nicht nachvollziehbar sind (E. III 2.b). Im konkreten Fall sind die finanziellen Verhältnisse mit den abgegebenen Erklärungen und eingereichten Unterlagen nicht genügend offengelegt, damit die Mitwirkungspflicht verletzt und die Mittellosigkeit nicht einmal glaubhaft gemacht (E. III. 3-8). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 9. Juli 2024, BE-2024.22-EZO3).\r\nGegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (BGer 5A_421/2024).\n\nb) Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung\ndes Gesuches relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen – es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende\nMitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach\nund kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern. Für die Feststellung der wirtschaftlichen Situation der gesuchstellenden Person darf die entscheidende Behörde zwar Beweismittel nicht\n\nBE.2024.22-EZO3 5/13\nformalistisch beschränken und etwa einseitig nur amtliche Belege zulassen. Sie hat zudem unbeholfene Rechtssuchende allenfalls auf die Angaben hinzuweisen, die sie zur\nBeurteilung des Gesuches benötigt. Grundsätzlich aber obliegt es dem Gesuchsteller,\nseine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation\ndurch den Gesuchsteller selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je\nkomplexer diese Verhältnisse sind (BGE 125 IV 161 E. 4.a; BGE 120 Ia 179 E. 3.a;\nBGer 5A_456/2020 E. 5.1.3; BGer 5A_36/2013 E. 3.3; W UFFLI/FUHRER, 2019, Handbuch\nunentgeltliche Rechtspflege, N 789; BSK ZPO-RÜEGG/RÜEGG, 3. Aufl., Art. 119 N 3; BK-\nBÜHLER, 2012, Art. 119 ZPO N 35 ff., 38 und 90; EMMEL, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/\nLeuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 119 N 6, 8 und 13; KUKO ZPO-JENT-SØRENSEN,\nArt. 119 N 10). Ist das Gesuch trotz fehlender Unbeholfenheit der Partei mangelhaft dokumentiert oder begründet, so stellt dies eine prozessuale Nachlässigkeit dar, welche\nnicht auf dem Weg der richterlichen Fragepflicht (Art. 56 ZPO) zu korrigieren ist\n(BGer 5A_49/2017 E. 3.2; W UFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege, N 814\nm.w.H.). Ist der Gesuchsteller anwaltlich vertreten, so gilt er nicht als unbeholfen und das\nGericht ist nicht verpflichtet, ihm bei der Einreichung eines ungenügenden Gesuchs eine\nNachfrist zu setzen. Es kann das Gesuch zufolge ungenügender Mitwirkung, mangels\nausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis ohne weitere Vorkehrungen abweisen (BGer 5A_945/2023 E. 3.1.2; BGer 5A_210/2022 E. 2.3.2;\nBGer 5A_549/2018 E. 4.2; BGer 5A_536/2016 E. 4.1.2; W UFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege, N 815). Das Nichtvorhandensein der erforderlichen finanziellen\nMittel ist von der gesuchstellenden Partei schlüssig darzulegen bzw. als überwiegend\nwahrscheinlich darzustellen (W UFFLI/FURRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege,\nN 885 ff.).\n\n2.a) Der Gesuchsteller macht mit der Beschwerde generell geltend, dass gegen ihn am\n21. September 2023 die provisorische Pfändung verfügt worden sei. Bereits daraus ergebe sich offensichtlich, dass ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bestehe, denn\nsämtliche Vermögenswerte seien gepfändet und mit einem strafrechtlich geschützten Verfügungsverbot belegt. Sodann sei sämtliches Einkommen über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum gepfändet – welches – wie sich aus der Pfändungsurkunde ersichtlich – seit 1. April 2024 gerade einmal Fr. 2'785.60 betrage. Mithin könne auch ein\nallfälliges, das Existenzminimum übersteigendes Einkommen nicht zur Finanzierung des\nProzesses oder der Anwaltskosten herangezogen werden. Damit stehe zwangsläufig nur\ndas betreibungsrechtliche Existenzminimum zur Bestreitung von Prozess- und Anwaltskosten zur Verfügung und dies reiche nicht dazu aus, einen Forderungsprozess mit einem\n\n"}