{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-07-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2024-22-EZO3_2024-07-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12945&type=1563347022&cHash=af6dbf52d2791bf1e8a06c1dae9894c4", "Checksum": "c8798b46598786f1e1ced4fcce2947b7"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["BE-2024.22-EZO3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 09.07.2024 BE-2024.22-EZO3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Im konkreten Fall sind die finanziellen Verhältnisse mit den abgegebenen Erklärungen und eingereichten Unterlagen nicht genügend offengelegt, damit die Mitwirkungspflicht verletzt und die Mittellosigkeit nicht einmal glaubhaft gemacht (E. III. 3-8). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 9. Juli 2024, BE-2024.22-EZO3).\r\nGegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (BGer 5A_421/2024)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2108", "Zeit UTC": "15.04.2026 04:24:42", "Checksum": "d548651b78a350dfea9452501a4abe86", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 09.07.2024 BE-2024.22-EZO3\nRegeste:\nArt. 119 Abs. 2 ZPO: Unentgeltliche Rechtspflege. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind (E. II. 1b). Ist der Gesuchsteller anwaltlich vertreten, so gilt er nicht als unbeholfen und das Gericht ist nicht verpflichtet, ihm bei der Einreichung eines ungenügenden Gesuchs eine Nachfrist zu setzen (E. II. 1.b und E. III. 7.b). Eine Pfändungsurkunde, aus der sich zweifelsfrei ergibt, dass sämtliches Vermögen und sämtliches Einkommen über dem Existenzminimum gepfändet ist, belegt grundsätzlich die Mittellosigkeit. Der Gesuchsteller hat aber auch in einer solchen Konstellation seine finanziellen Verhältnisse offen zu legen, wenn diese für das Rechtspflegegericht nicht nachvollziehbar sind (E. III 2.b). Im konkreten Fall sind die finanziellen Verhältnisse mit den abgegebenen Erklärungen und eingereichten Unterlagen nicht genügend offengelegt, damit die Mitwirkungspflicht verletzt und die Mittellosigkeit nicht einmal glaubhaft gemacht (E. III. 3-8). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 9. Juli 2024, BE-2024.22-EZO3).\r\nGegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (BGer 5A_421/2024).\n\n2. Mit der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO können die unrichtige Rechtsanwendung und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 lit. a und b ZPO). Unter die Rechtsfragen fallen etwa die Beweislastregeln, das anwendbare Beweismass und der Anspruch auf rechtliches Gehör; Tatfrage (oder Sachverhaltsfrage) ist unter anderem die Beweiswürdigung. Die Beschwerdeinstanz überprüft die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung mit freier Kognition, diejenige der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung hingegen nur unter dem Aspekt der offensichtlichen Unrichtigkeit, die dann gegeben ist, wenn die Feststellung des Sachverhaltes\nschlechthin unhaltbar, also willkürlich, ist. Der blosse Umstand, dass eine andere Lösung\nebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, genügt hingegen nicht. Zudem\nmuss die Feststellung entscheidwesentliche Tatsachen betreffen. Beruht allerdings die\nunrichtige Sachverhaltsfeststellung auf einer falschen Rechtsanwendung – was etwa der\nFall ist, wenn dabei die Beweislastregeln verletzt, ein falsches Beweismass angewandt\noder der Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehör nicht beachtet wurde(n) –, greift der\numfassende Beschwerdegrund von Art. 320 lit. a ZPO (BGE 141 III 564 E. 4.1;\nBGer 4A_409/2017 E. 2.2; LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., N 12.67 f.; BK-STERCHI, 2012, Art. 320 ZPO N 3 ff.; BSK ZPO-SPÜHLER,\n3. Aufl., Art. 320 N 3 ff.; FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 320 N 3 ff.; SUTTER-SOMM/SEILER, CHK-ZPO, 2021,\nArt. 320 N 4 ff.).\n\n3. Die Beschwerde muss gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet eingereicht werden. Die beschwerdeführende Partei hat sich in der Beschwerdeschrift sachbezogen mit dem Entscheid der Vorinstanz auseinanderzusetzen und darzutun, warum\ndieser in den angefochtenen Punkten Mängel aufweist und darin ein Beschwerdegrund\nliegen soll (FREIBURGHAUS/AFHELDT, ZPO Komm., Art. 321 N 15). Fehlt eine hinreichende\nBegründung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGer 4A_651/2012 E. 4.2;\nSTAEHELIN/BACHOFNER, in: Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. Aufl., § 26\nN 42; ZPO-Rechtsmittel-KUNZ, 2013, Art. 311 N 84 i.V.m. Art. 321 N 30). Eine nicht gerade ungenügende, aber in der Substanz mangelhafte Begründung erfasst zwar nicht die\nEintretensfrage, kann sich jedoch bei der materiellen Beurteilung zum Nachteil der beschwerdeführenden Partei auswirken (REETZ/THEILER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/\nLeuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 311 N 36). Ungeachtet der Begründungspflicht ist\ndas Gericht allerdings (auch) im Beschwerdeverfahren in rechtlicher Hinsicht nicht auf die\n\nBE.2024.22-EZO3 4/13\nPrüfung geltend gemachter Rügen beschränkt, da das Recht von Amtes wegen anzuwenden ist (Art. 57 ZPO).\n\n4.a) Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und\nneue Beweismittel – abgesehen von (hier nicht anwendbaren) besonderen gesetzlichen\nBestimmungen (Art. 326 Abs. 2 ZPO) sowie vom (hier ebenfalls nicht relevanten) Fall,\ndass erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gab (BGE 139 III 466 E. 3.4) – ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Daran vermag auch die im Verfahren betreffend die\nGewährung der unentgeltlichen Rechtspflege geltende (beschränkte) Untersuchungsmaxime nichts zu ändern (BGer 5A_14/2015 E. 3.2 m.w.H.; KUKO ZPO-JENT-SØRENSEN,\n3. Aufl., Art. 119 N 9; W UFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, N 898).\n\nb) Der Gesuchsteller reicht im Beschwerdeverfahren neu eine Bestätigung der Kantonalen Steuerverwaltung […] ein (Beilage 2 zu BE/1). Dieses Aktenstück wurde verspätet\neingereicht und ist damit unbeachtlich.\n\nIII.\n\n1.a) Eine Partei wird von Vorschüssen, Sicherheitsleistungen und Gerichtskosten befreit, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht\naussichtslos erscheint (Art. 117 f. ZPO). Sofern für die Wahrung der Rechte im Prozess\nnotwendig, hat eine mittellose Partei (deren Rechtsbegehren nicht aussichtlos erscheinen) auch Anspruch auf einen Rechtsbeistand. Nach der Rechtsprechung gilt eine Partei\nals mittellos, wenn sie nicht in der Lage ist, für die konkret zu erwartenden Prozesskosten\naufzukommen, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind (BGE 141 III 369\nE. 4.1; BGE 128 I 225 E. 2.5.1).\n\n"}