{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-07-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2024-22-EZO3_2024-07-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12945&type=1563347022&cHash=af6dbf52d2791bf1e8a06c1dae9894c4", "Checksum": "c8798b46598786f1e1ced4fcce2947b7"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["BE-2024.22-EZO3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 09.07.2024 BE-2024.22-EZO3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Im konkreten Fall sind die finanziellen Verhältnisse mit den abgegebenen Erklärungen und eingereichten Unterlagen nicht genügend offengelegt, damit die Mitwirkungspflicht verletzt und die Mittellosigkeit nicht einmal glaubhaft gemacht (E. III. 3-8). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 9. Juli 2024, BE-2024.22-EZO3).\r\nGegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (BGer 5A_421/2024)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2108", "Zeit UTC": "15.04.2026 04:24:42", "Checksum": "d548651b78a350dfea9452501a4abe86", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 09.07.2024 BE-2024.22-EZO3\nRegeste:\nArt. 119 Abs. 2 ZPO: Unentgeltliche Rechtspflege. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind (E. II. 1b). Ist der Gesuchsteller anwaltlich vertreten, so gilt er nicht als unbeholfen und das Gericht ist nicht verpflichtet, ihm bei der Einreichung eines ungenügenden Gesuchs eine Nachfrist zu setzen (E. II. 1.b und E. III. 7.b). Eine Pfändungsurkunde, aus der sich zweifelsfrei ergibt, dass sämtliches Vermögen und sämtliches Einkommen über dem Existenzminimum gepfändet ist, belegt grundsätzlich die Mittellosigkeit. Der Gesuchsteller hat aber auch in einer solchen Konstellation seine finanziellen Verhältnisse offen zu legen, wenn diese für das Rechtspflegegericht nicht nachvollziehbar sind (E. III 2.b). Im konkreten Fall sind die finanziellen Verhältnisse mit den abgegebenen Erklärungen und eingereichten Unterlagen nicht genügend offengelegt, damit die Mitwirkungspflicht verletzt und die Mittellosigkeit nicht einmal glaubhaft gemacht (E. III. 3-8). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 9. Juli 2024, BE-2024.22-EZO3).\r\nGegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (BGer 5A_421/2024).\n\n 1. Es sei dem Gesuchsteller mit sofortiger Wirkung für das gleichentags eingereichte Klageverfahren betreffend Aberkennung einer Forderung in Höhe von Fr. 1'000'000.00 gegen die F.__ Bank\ndie unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es seien die unterzeichnenden Rechtsanwälte\nals unentgeltliche Rechtsbeistände einzusetzen.\n\n2. Es sei die F.__ Bank im vorliegenden Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege nicht anzuhören.\n\n3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST.\n\nBE.2024.22-EZO3 2/13\nAuf gerichtliche Aufforderung vom 18. Dezember 2023 hin (vi-act. 4) reichte der Gesuchsteller am 11. März 2024 (nach mehreren Fristerstreckungen) das ausgefüllte Formular\n\"Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege\" samt verschiedenen Unterlagen ein (vi-act. 11-\n12 und ges.act. 2-4). Mit Schreiben vom 15. April 2024 nahm die F.__ Bank als Beklagte\nim Aberkennungsverfahren zum Gesuch Stellung und beantragte die Abweisung desselben (vi-act. 15). Am 10. Mai 2024 schliesslich reichte der Gesuchsteller eine \"spontane\nKurzreplik\" ein (vi-act. 18). Mit Entscheid vom 22. Mai 2024 wies der verfahrensleitende\nRichter (Vorinstanz) das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab, insbesondere\ndeshalb, weil der Gesuchsteller seine Mitwirkungspflicht verletzt habe und mit der Darstellung der verschiedenen Positionen und den eingereichten Unterlagen kein ausreichend\nklares Bild über seine aktuelle finanzielle Situation abgegeben bzw. belegt/glaubhaft gemacht habe. Zudem sei die Reduktion des Beschäftigungsgrads von 100% auf 10%\nrechtsmissbräuchlich (vi-act. 19 [vi-Entscheid], S. 4 E. 2.c und 2.d).\n\n3. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsteller am 3. Juni 2024 Beschwerde bei\nder Einzelrichterin des Kantonsgerichts, mit den Anträgen, der Entscheid sei aufzuheben\nund ihm sei mit Wirkung ab 28. November 2023 die unentgeltliche Rechtspflege für das\nvorinstanzlich hängige Aberkennungsverfahren gegen die F.__ Bank zu bewilligen und\nRechtsanwalt Dr. B.__ sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Gleichzeitig\nersuchte er darum, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen (BE/1). Nach\nBeizug der vorinstanzlichen Akten (auch jenen des Aberkennungsverfahrens, vgl. BE/3\nund BE/4) teilte die Einzelrichterin dem Gesuchsteller am 10. Juni 2024 mit, sie erachte\ndas Gesuch um aufschiebende Wirkung als gegenstandslos, nachdem die Vorinstanz\nmitgeteilt habe, dass vor dem Abschluss des Beschwerdeverfahrens keine weiteren Verfahrensschritte in die Wege geleitet würden (BE/5). Gleichzeitig wies die Einzelrichterin\ndarauf hin, dass für das Beschwerdeverfahren innert Frist von zehn Tagen entweder ein\nKostenvorschuss von Fr. 500.00 zu bezahlen oder ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen sei (BE/5). Mit Schreiben vom 20. Juni 2024 beantragte der Gesuchsteller auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege (BE/6), worauf ihm\ndie Einzelrichterin die Frist für die Zahlung des Kostenvorschusses abnahm (BE/8).\n\nII.\n\n1. Die Prozessvoraussetzungen des Beschwerdeverfahrens, deren Vorliegen von\nAmtes wegen zu prüfen ist, sind erfüllt (Art. 59 f., Art. 121 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 und\n\nBE.2024.22-EZO3 3/13\nArt. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Zuständig ist die Einzelrichterin im Obligationenrecht (Art. 15 Abs. 1 lit. b EG-ZPO, Art. 14 Abs. 2 Ziff. 4 GO).\n\n"}