{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-07-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2024-22-EZO3_2024-07-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12945&type=1563347022&cHash=af6dbf52d2791bf1e8a06c1dae9894c4", "Checksum": "c8798b46598786f1e1ced4fcce2947b7"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["BE-2024.22-EZO3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 09.07.2024 BE-2024.22-EZO3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Im konkreten Fall sind die finanziellen Verhältnisse mit den abgegebenen Erklärungen und eingereichten Unterlagen nicht genügend offengelegt, damit die Mitwirkungspflicht verletzt und die Mittellosigkeit nicht einmal glaubhaft gemacht (E. III. 3-8). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 9. Juli 2024, BE-2024.22-EZO3).\r\nGegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (BGer 5A_421/2024)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2108", "Zeit UTC": "15.04.2026 04:24:42", "Checksum": "d548651b78a350dfea9452501a4abe86", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 09.07.2024 BE-2024.22-EZO3\nRegeste:\nArt. 119 Abs. 2 ZPO: Unentgeltliche Rechtspflege. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind (E. II. 1b). Ist der Gesuchsteller anwaltlich vertreten, so gilt er nicht als unbeholfen und das Gericht ist nicht verpflichtet, ihm bei der Einreichung eines ungenügenden Gesuchs eine Nachfrist zu setzen (E. II. 1.b und E. III. 7.b). Eine Pfändungsurkunde, aus der sich zweifelsfrei ergibt, dass sämtliches Vermögen und sämtliches Einkommen über dem Existenzminimum gepfändet ist, belegt grundsätzlich die Mittellosigkeit. Der Gesuchsteller hat aber auch in einer solchen Konstellation seine finanziellen Verhältnisse offen zu legen, wenn diese für das Rechtspflegegericht nicht nachvollziehbar sind (E. III 2.b). Im konkreten Fall sind die finanziellen Verhältnisse mit den abgegebenen Erklärungen und eingereichten Unterlagen nicht genügend offengelegt, damit die Mitwirkungspflicht verletzt und die Mittellosigkeit nicht einmal glaubhaft gemacht (E. III. 3-8). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 9. Juli 2024, BE-2024.22-EZO3).\r\nGegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (BGer 5A_421/2024).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: BE-2024.22-EZO3\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)\nPublikationsdatum: 24.09.2024\nEntscheiddatum: 09.07.2024\n\nEntscheid Kantonsgericht, 09.07.2024\nArt. 119 Abs. 2 ZPO: Unentgeltliche Rechtspflege. An die klare und\ngründliche Darstellung der finanziellen Situation dürfen umso höhere\nAnforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind (E. II.\n1b). Ist der Gesuchsteller anwaltlich vertreten, so gilt er nicht als unbeholfen\nund das Gericht ist nicht verpflichtet, ihm bei der Einreichung eines\nungenügenden Gesuchs eine Nachfrist zu setzen (E. II. 1.b und E. III. 7.b).\nEine Pfändungsurkunde, aus der sich zweifelsfrei ergibt, dass sämtliches\nVermögen und sämtliches Einkommen über dem Existenzminimum\ngepfändet ist, belegt grundsätzlich die Mittellosigkeit. Der Gesuchsteller hat\naber auch in einer solchen Konstellation seine finanziellen Verhältnisse offen\nzu legen, wenn diese für das Rechtspflegegericht nicht nachvollziehbar sind\n(E. III 2.b). Im konkreten Fall sind die finanziellen Verhältnisse mit den\nabgegebenen Erklärungen und eingereichten Unterlagen nicht genügend\noffengelegt, damit die Mitwirkungspflicht verletzt und die Mittellosigkeit\nnicht einmal glaubhaft gemacht (E. III. 3-8). (Kantonsgericht, Einzelrichterin\nim Obligationenrecht, 9. Juli 2024, BE-2024.22-EZO3). Gegen diesen\nEntscheid wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (BGer\n5A_421/2024).\n\nEntscheid siehe PDF\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/14\nKanton St.Gallen\nGerichte\n\nKantonsgericht St. Gallen\nEinzelrichterin im Obligationenrecht\n\nEntscheid vom 9. Juli 2024\n\nGeschäfts- BE.2024.22-EZO3; ZV.2024.106-EZO3\nnummer (UP.2023.464-[…])\n\nVerfahrens- Dr. A.__, Y.__-Strasse 42,\nbeteiligte\nGesuchsteller und\nBeschwerdeführer,\n\nvertreten von Rechtsanwalt Dr. B.__,\n\ngegen\n\nKreisgericht […], Verfahrensleiter,\n\nVorinstanz\n\nGegenstand unentgeltliche Rechtspflege (Aberkennungsklage)\nErwägungen\n\nI.\n\n1. Dr. A.__ (Gesuchsteller) ist gemäss eigener Darstellung Aktionär sowie Organ\nverschiedener Gesellschaften, welche zur Gruppe der C.__ Holding gehören, so unter\nanderem auch der D.__ AG (OV.2023.52-{…} [Aberkennungsverfahren], act. 1, S. 3). Die\nE.__ Bank und die D.__ AG unterzeichneten im Dezember 2017 einen \"Basiskreditvertrag\nHypothek\" über die Gewährung eines Hypothekardarlehens über Fr. 4'300'000.00 (Aberkennungsverfahren, kläg.act. 5). Zur Sicherstellung dieses Hypothekardarlehens vereinbarten der Gesuchsteller und die E.__ Bank ebenfalls im Dezember 2017 eine Sicherungsübereignung betreffend einen Inhaber-Schuldbrief über Fr. 1'000'000.00, lastend auf\neinem Grundstück im Eigentum des Gesuchstellers (Aberkennungsverfahren, kläg.act. 8).\nZudem verpflichtete sich der Gesuchsteller, für alle Ansprüche der E.__ Bank gegenüber\nder D.__ AG als Solidarbürge bis zu einem Höchstbetrag von Fr. 1'500'000.00 zu haften\n(Aberkennungsverfahren, kläg.act. 10). Im Rahmen eines Betreibungs- und anschliessenden Rechtsöffnungsverfahrens im Zusammenhang mit der Sicherungsübereignung erteilte\nder Einzelrichter […] der Rechtsnachfolgerin der E.__ Bank, der F.__ Bank, am 7. November 2023 die provisorische Rechtsöffnung über einen Betrag von Fr. 1'000'000.00\n(plus Zinsen) sowie für das Pfandrecht lastend auf dem Grundstück des Gesuchstellers\n(Aberkennungsverfahren, kläg.act. 1). Bereits am 21. September 2023 hatte das Betreibungsamt […] beim Gesuchsteller die provisorische Pfändung verfügt (ges.act. 1). Am\n28. November 2023 schliesslich, erhob der Gesuchsteller beim Kreisgericht […] Aberkennungsklage gegen die F.__ Bank (Aberkennungsverfahren, act. 1).\n\n2. Ebenfalls am 28. November 2023 stellte der Gesuchsteller für das Verfahren gegen die F.__ Bank betreffend Aberkennung einer Forderung ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit folgenden Anträgen (vi-act. 1):\n\n"}