5. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.00 hat die B.__ AG zu bezahlen. Diese werden mit dem Kostenvorschuss von A.__ in gleicher Höhe verrechnet. 6. Die B.__ AG hat A.__ seinen im Beschwerdeverfahren geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'000.00 zu ersetzen. Eine Umtriebsentschädigung ist nicht geschuldet. Die Einzelrichterin Der Gerichtsschreiber Dr. Caroline Kirchschläger Sandro Kilchmann BE.2024.20-EZO3 11/11