BE.2024.20-EZO3 10/11 Entscheid 1. Das Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege von A.__ wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben. 2. Der Entscheid des Kreisgerichts W.__ vom 8. März 2024 (VV.2023.140) wird aufgehoben. 3. Auf die Klage der B.__AG gegen A.__ vom 24. August 2023 wird nicht eingetreten. 4. Die B.__ AG hat die erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 2'400.00 zu tragen. Diese werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'700.00 verrechnet. Die B.__ AG hat den Restbetrag von Fr. 700.00 zu bezahlen.