BE.2024.20-EZO3 9/11 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind auf Fr. 2'000.00 festzusetzen (Art. 10 Ziff. 211 GKV). Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss des Beklagten in gleicher Höhe zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin hat dem Beklagten seinen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.00 zu ersetzen. Da der Beklagte im Beschwerdeverfahren nicht berufsmässig vertreten war und gleichzeitig seinen Antrag auf Umtriebsentschädigung nicht begründet hat, ist auch für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung geschuldet (vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO).