2. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von insgesamt Fr. 2'400.00 (Fr. 2'100.00 Entscheidgebühr zzgl. Fr. 300.00 Schlichtungsverfahren; vi-Entscheid, S. 9) hat aufgrund ihres Unterliegens die Klägerin zu tragen. Diese sind mit den von ihr geleisteten Kostenvorschüssen von Fr. 1'700.00 zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Den Restbetrag von Fr. 700.00 hat die Klägerin zu bezahlen. Eine Umtriebsentschädigung zuhanden des Beklagten ist mangels Antrags nicht geschuldet.