Entsprechend ist die Gerichtsstandklausel in den AGB der Klägerin – bei vorausgesetzter gültiger Vereinbarung, welche vorliegend nicht zu beurteilen ist – auf die vorliegende Streitigkeit nicht anwendbar. Dass der Beklagte zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids seinen Wohnsitz nicht in O.__ hatte, ist unbestritten (vgl. auch Beschwerdeantwort, S. 3). Mangels örtlicher Zuständigkeit ist daher der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und auf die Klage ist nicht einzutreten. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen des Beklagten in dessen Beschwerde einzugehen. IV.