4. Da es sich um eine Konsumentenstreitigkeit handelt, liegt nach Art. 35 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 32 Abs. 1 lit. b ZPO ein teilzwingender Gerichtsstand am Wohnsitz des Beklagten vor (für die Beachtlichkeit der entsprechenden Bestimmungen beim Vertrag betreffend einen privaten Umzug auch FURRER, Schweizerisches Fracht-, Speditions- und Lagerrecht, 2016, Rz. 276 f.). Entsprechend ist die Gerichtsstandklausel in den AGB der Klägerin – bei vorausgesetzter gültiger Vereinbarung, welche vorliegend nicht zu beurteilen ist – auf die vorliegende Streitigkeit nicht anwendbar.