BE.2024.20-EZO3 8/11 machten Fr. 9'798.45 zumindest im konkreten Fall nicht das Mass des Üblichen. Obwohl ein Umzug und – damit verbunden – der Beizug einer Umzugsfirma nur bedarfsweise erfolgt, kann dieser nicht als ausserordentlich bezeichnet werden. Abhängig von der Grösse des umzuziehenden Hausrats, der Distanz zwischen altem und neuem Wohnsitz sowie den örtlichen und persönlichen Verhältnissen kann eine Privatperson gar auf den Beizug eines Umzugs- oder zumindest Transportunternehmens angewiesen sein. Insgesamt ist deshalb von einer üblichen Leistung auszugehen.