32 N 13 m.w.H.). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Voraussetzung der Üblichkeit auf Art und Zweck des Geschäfts, aber auch auf den Wert des Vertragsgegenstandes abzustellen, stets unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls (BGE 132 III 268 E. 2.2.3. f.). Vorweg ausgeschlossen sind aufgrund des Merkmals der Üblichkeit Verträge, die einer besonderen Form bedürfen, solche über Anschaffungen mit einmaligem Charakter sowie Verträge, die Investitionen zum Gegenstand haben oder in anderer Weise ausserordentlich sind (FELLER/BLOCH, ZPO-Komm., Art. 32 N 30; BSK ZPO-KAISER JOB, Art. 32 N 7; KUKO ZPO-HAAS/STRUB, 3. Aufl., Art. 32 N 10; vgl. auch GVP 2008 Nr. 68 E. 3).