d) Wie bereits der Klage zu entnehmen ist, bietet die Klägerin im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit u.a. Umzüge an (Klage, S. 7; kläg.act. 7a). Von diesem Angebot machte der Beklagte Gebrauch, als er die Offerte der Klägerin akzeptierte und sie mit dem Umzug seines (privaten) Hausrates betraute. Fraglich ist indes, ob es sich bei der Tätigkeit der Klägerin um eine Leistung des üblichen Verbrauchs handelte. Der Gesetzeswortlaut ist dabei nach herrschender Lehre zu eng gefasst.