BE.2024.20-EZO3 7/11 dass der Vertrag zwischen einem gewerbsmässigen Anbieter und einem Verbraucher geschlossen wird, zu dessen privaten Bedarf die vertragliche Leistung bestimmt ist. Für die Umschreibung des Konsumentenvertrages ist daher der besondere Schutzzweck der im Interesse des Konsumenten erlassenen Bestimmung massgebend (BGE 132 III 268 E. 2.2.2; BGE 121 III 336 E. 5d). Sofern er die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, kann jeder Vertrag als Konsumentenvertrag gelten (bejaht u.a. bei Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung [OGer AR ERV 22 38 vom 12. Juli 2023 E. 1.3], beim Autokauf [