c) Zu prüfen ist somit, ob der Vertrag zwischen den Parteien als Konsumentenvertrag zu qualifizieren ist. Als Konsumentenverträge gelten nach Art. 32 Abs. 2 ZPO Verträge über Leistungen des üblichen Verbrauchs, die für die persönlichen Bedürfnisse des Konsumenten bestimmt sind und von der anderen Partei im Rahmen ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit angeboten werden. Der Konsumentenvertrag lässt sich mithin nicht in das übliche Schema der Vertragsarten eingliedern. Entscheidend ist vielmehr,