b) Auch wenn eine Gerichtsstandvereinbarung i.S.v. Art. 17 ZPO grundsätzlich einen ausschliesslichen Gerichtsstand begründet, steht die Vereinbarung dennoch unter dem Vorbehalt (teil-)zwingender Gerichtsstände. Entsprechend ist vorab zu prüfen, ob ein zwingender Gerichtsstand gegeben ist. Vorliegend kommt aufgrund des von der Klägerin geschilderten Sachverhalts insbesondere der Konsumentengerichtsstand nach Art. 32 ZPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 lit. a ZPO infrage. Danach kann bei einer Streitigkeit aus Konsumentenvertrag der Konsument als Beklagter nicht zum Voraus – also vor Entstehung der Streitigkeit – oder durch Einlassung auf den Gerichtsstand an seinem Wohnsitz verzichten.