BGer 4A_136/2022 E. 4.1.1). Das Gericht hat aber nichtsdestotrotz von Amtes wegen Abklärungen vorzunehmen, wenn die Gefahr besteht, dass ein Sachurteil trotz des Fehlens einer Prozessvoraussetzung ergeht (BGE 146 III 185 E. 4.4.2; BGer 4A_94/2020 E. 4.3). Eine amtswegige Tatsachenermittlung ist insbesondere dann geboten, wenn nach den Parteivorträgen oder sonst nach der Wahrnehmung des Gerichts Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Prozessvoraussetzung fehlen könnte (BGer 4A_136/2022 E. 4.1.2; BGer 5D_181/2017 E. 2.4.2).