3.a) Wie bereits vorstehend (vgl. E. II.1) ausgeführt, entscheidet das Gericht von Amtes wegen und ohne Bindung an Parteianträge über die Prozessvoraussetzungen, darunter die Zuständigkeit (Art. 60 ZPO; ZÜRCHER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 3. Aufl., Art. 60 N 6). Jedoch enthebt Art. 60 ZPO die Parteien weder von der Beweislast, noch davon, an der Sammlung des Prozessstoffes aktiv mitzuwirken. Dabei hat die Klägerin die Tatsachen vorzutragen, welche die Zulässigkeit ihrer Klage begründen, der Beklagte diejenigen Tatsachen, welche sie angreifen (BGE 144 III 552 E. 4.1.3; BGer 4A_136/2022 E. 4.1.1).