BE.2024.20-EZO3 6/11 habe, welche als Gerichtsstand ihren Sitz bestimmen würden. Der Beklagte habe sodann nicht bestritten, dass er im Rahmen der letztlich erfolgten Auftragserteilung auch die Geltung der AGB akzeptiert habe. Weiter ergebe sich eine örtliche Zuständigkeit auch daraus, dass sich der Erfüllungsort i.S.v. Art. 31 ZPO vorliegend dort lokalisieren lasse, von wo der Umzug durchgeführt worden sei (vi-Entscheid, S. 4).