1. Der Beklagte macht vorab geltend, das Kreisgericht W.__ sei örtlich nicht für die Beurteilung der Klage zuständig gewesen, sondern das Gericht an seinem Wohnsitz (Beschwerde, S. 1). Hiermit rügt er eine falsche Rechtsanwendung durch die Vorinstanz. Somit ist beschwerdehalber zunächst zu prüfen, ob sich das Kreisgericht W.__ zu Recht als zur Beurteilung der Forderungsklage zuständig erachtete. Diese Prüfung ist, weil der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen auch im Rechtsmittelverfahren gilt, allerdings nicht auf die geltend gemachten Rechtsverletzungen beschränkt (Art. 57 ZPO; ZPO-Rechtsmittel-KUNZ, 2013, Art.