4. Soweit die Ausführungen in der nachträglichen Eingabe des Beklagten vom 6. September 2024 nicht ohnehin verspätet, irrelevant oder neu und damit nach dem in E. 4 hiervor Gesagten unzulässig sind, ist weder dargetan noch ersichtlich, dass sie zur Wahrung des rechtlichen Gehörs notwendig gewesen wären, weshalb sie unbeachtlich sind. III.