Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz bewusst Berufung erheben wollen und es schiene mit dem Verbot des überspitzen Formalismus nicht vereinbar, die Konversion nicht zuzulassen. Folglich ist von einem gültigen Rechtsmittel auszugehen, auf welches eingetreten werden kann. e) Die weiteren von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen für das Beschwerdeverfahren sind ebenfalls erfüllt (Art. 59 f.; Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 308 Abs. 2, Art. 321 Abs. 1 i.V.m. Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO).