d) Der Beklagte erhob gegen den vorinstanzlichen Entscheid fälschlicherweise Berufung. Die Voraussetzungen für eine Konversion sind vorliegend jedoch erfüllt: Die Eingabe wurde verfahrensleitend als Beschwerde entgegengenommen (BE/3 f.) und der Beschwerdegegnerin zur Beschwerdeantwort zugestellt (BE/22). Dass dieser dadurch Nachteile entstanden wären, ist nicht ersichtlich und wurde von ihr auch nicht geltend gemacht. Die Rechtsmitteleingabe erfolgte sodann rechtzeitig und die weiteren formellen Anforderungen sind ebenfalls erfüllt. Sodann ist eine Konversion des ganzen Rechtsmittels möglich. Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass es sich beim Beklagten um einen Laien han-