b) Mit dem angefochtenen Entscheid hiess die Vorinstanz die Klage überwiegend gut (vi-Entscheid, S. 9). In der Rechtsmittelbelehrung wurde zufolge des Fr. 10'000.00 nicht übersteigenden Streitwerts (vgl. Art. 308 Abs. 2 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO) richtigerweise die Beschwerde als zu erhebendes Rechtsmittel genannt (vi-Entscheid, S. 9). Der Beklagte hat vorliegend jedoch Berufung erhoben. Damit stellt sich die Frage, ob das Rechtsmittel als Beschwerde entgegengenommen werden kann.