1.a) Zunächst ist zu prüfen, ob auf das als Berufung eingereichte Rechtsmittel eingetreten werden kann. Zur Beurteilung zuständig ist hierzu die Richterin, die für das richtigerweise zu erhebende Rechtsmittel, hier die Beschwerde (dazu sogleich), zuständig ist (vgl. GVP 2012 Nr. 53). Dies ist vorliegend die Einzelrichterin im Obligationenrecht (Art. 15 Abs. 1 lit. b EG-ZPO; Art. 14 Abs. 2 Ziff. 4 GO).