te mit Schreiben vom 7. September 2024 um Wiederherstellung der Frist, sofern er mit seiner Eingabe vom 6. September 2024 verspätet gewesen sei (BE/31). Am 18. September 2024 nahm die Klägerin zur Eingabe des Beklagten vom 6. September 2024 Stellung (BE/36). Es folgten keine weiteren Eingaben. II.